DUC Dormagen
DUC Dormagen

Für alle, die alles ganz genau wissen wollen, haben wir die wichtigsten Fakten zum DUC Dormagen in 18 Paragraphen zusammengefasst. Viel Spaß beim Lesen !

 

 

 

Satzung des Deutschen Unterwasser-Clubs Dormagen e.V.

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutscher Unterwasser-Club Dormagen e.V."
(DUC Dormagen e.V.) und hat seinen Sitz in Dormagen.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss 57 VR 1680 am
09. März 1995 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.".
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein hat die Förderung des Tauchsports zum Ziel und will gleichzeitig zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beitragen.
(2) Die Aufgaben des Vereins bestehen im einzelnen in :
a) praktischer und tauchsportlicher Ausbildung im Flossenschwimmen mit und
ohne Pressluft-Tauchgerät,
b) theoretischer Ausbildung in allen für den Tauchsport notwendigen Kenntnissen,
c) Förderung tauchsportlicher Übungen und Leistungen,
d) theoretische und praktische Fortbildung der Mitglieder im Tauchsport.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der DUC Dormagen e.V. ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V.
(2) Er dient der Förderung des Tauchsports sowie der Jugendarbeit. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) passiven Mitgliedern

d) Zweitmitgliedschaft bei bestehender Versicherung eines anderen VDST Vereins
e) Ehrenmitglieder

Zu a): Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen aktives und passives Stimm- und Wahlrecht.
Zu b): Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder im Alter bis 18 Jahre. Sie können an den Mitgliederversammlungen des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen. Sie sind allein stimm- und wahlberechtigt bei der Wahl des/der
Jugendwartes/in entsprechend der Jugendordnung, welche die Arbeit der
Jugend regelt. Die Jugendordnung, sowie Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. (siehe § 16).
Zu c): Passive Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie besitzen aktives Stimmrecht.
An Tauchgeräteübungen und Freigewässerübungen des Vereins, die ein
ärztliches Attest (siehe § 13) voraussetzen und am Schwimmbadtraining
können passive Mitglieder nicht teilnehmen.
Zu d): Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in
besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die
Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben ansonsten
jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in
erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muß dem/der
Antragsteller/in eine Ablehnung schriftlich mitteilen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der BerwerberIn die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er kann nur unter Einhaltung einer
6-wöchigen Frist zum Jahresende erfolgen.
(3) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied trotz 2-maliger erfolgloser schriftlicher Aufforderung oder Anmahnung mit Zahlungen an den Verein im Rückstand ist. Zwischen beiden schriftlichen Aufforderungen oder Anmahnungen muß mindestens eine Zeitspanne von 4 Wochen liegen. Die erste Mahnung ist frühestens 1 Monat nach Fälligkeit zulässig. Die 2-te Mahnung muß die Androhung des Ausschlusses aus dem Verein enthalten.
(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich gegen Empfangsbestätigung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss, der keiner Begründung bedarf, steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
(5) Der Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein begründet keinen Anspruch auf ein eventuelles Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet den Vorstand zu ermächtigen, die Beitragszahlungen durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen.
(4) Mitgliedsbeiträge sind für das Kalenderjahr im Voraus, jedoch bis spätestens
1. März des Jahres der Fälligkeit zu zahlen. Die Aufnahmegebühr und der erste
Beitrag sind sofort fällig.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf
dessen Antrag zu ermäßigen oder zu stunden.
(6) Sind Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen weder entrichtet, noch
gestundet, besteht kein Anspruch auf Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
Es ist auch kein Versicherungsschutz gewährleistet.
(7) Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 9 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung muß mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung auf schriftlichem Wege. Einladungen an Eheleute oder in eheähnlichen Verhältnissen lebenden Mitgliedern brauchen nur in einfacher Ausführung versendet werden.
(3) Jedes Mitglied kann bis 21 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(4) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der
Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wennmindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(5) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar. Die Stimme kann aber im Verhinderungsfall schriftlich gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden abgegeben werden (e-mail zulässig).
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(7) Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder in ihrer Abwesenheit das älteste anwesende Vereinsmitglied.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Die Niederschrift wird den Mitgliedern bis spätestens 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung zugestellt (e-mail zulässig).
(9) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit geschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer ¾ Mehrheit zu fällen. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag, auch eines einzelnen Mitgliedes, muß durch Stimmzettel abgestimmt werden.
(10) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl und Abwahl des Vorstands
Entlastung des Vorstands
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
Genehmigung des Haushaltsplans
Beschlußfassung über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Beschlussfassung über die Beitragsbefreiung von Mitgliedern laut Beitragsordnung.
(11) Auf schriftlichem Wege beinhaltet auch der Versand per e-Mail, insofern dieMitglieder sich hierzu schriftlich bereit erklärt haben unter Angabe der e-Mail
Adresse.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzende(n) und dem/der 2. Vorsitzende(n). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder wird dahingehend eingeschränkt, das sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,00 DM verpflichtet ist, die Zustimmung des kompletten erweiterten Vorstandes einzuholen.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Ausbildungsleiter/in
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der
2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Ausbildungsleiter/in.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(5) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen
(6) Der/die Kassierer/in hat ein Kassenbuch zu führen. Grundsätzlich sind die Belege sachlich und rechnerisch zu überprüfen und bei Unklarheiten unverzüglich vom Vorstand eine schriftliche Erklärung einzufordern.
(7) (a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die )
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
(b) Dem erweiterten Vorstand wird die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
zugewiesen.
(8) Für Telefonkosten und Kopien werden dem erweiterten Vorstand keine Kosten erstattet. Fahrkosten und andere reisebedingte Kosten werden ab einer Höhe von Euro 50,00 nur bei vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den kompletten erweiterten Vorstand erstattet. Die Reisekosten sind bis zum 6. Werktag des Folgemonats abzurechnen. Danach entfällt jeglicher Anspruch.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Mitglieder zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils mindestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des /der Kassenwartes/in.
§ 13 Tauchtauglichkeit
(1) Ordentliche oder jugendliche Mitglieder haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu
tragen, daß sie im Besitz eines gültigen ärztlichen Attestes sind, welches die
Tauchtauglichkeit bestätigt. Des weiteren haben sie eigenverantwortlich dafür Sorge
zu tragen, diese Attest vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu erneuern.
(2) Der Vorstand kann bei begründetem Anlaß auf der Vorlage des Attestes bestehen und
Mitglieder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, von den Übungsstunden und
allen tauchsportlichen Veranstaltungen ausschließen.
§ 14 Anweisungen
(1) Die an tauchsportlichen Übungen und Freigewässerübungen teilnehmenden Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Anweisungen des Ausbildungsleiters oder der von ihm bestimmten aufsichtführenden Person zu halten. Die bestehenden Bad-Anweisungen sind zu beachten.
(2) Grobe Zuwiderhandlungen kann zum Ausschluß der Betroffenen von der
Veranstaltung führen.
§ 15 Sportunfälle
(1) Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 24 Stunden dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche über den Verband deutscher Sporttaucher e.V. der Versicherung gemeldet werden müssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Ausschlusses der Haftung seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen
den Verein ausgeschlossen.
§ 16 Jugend des Vereins
(1) Die Jugend führt sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
(2) Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Dormagen mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden.
§ 18 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Neuss.

gez. Detlef Obermann

(1. Vorsitzender)
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